ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge und sonstige geschäftlichen Beziehungen, die wir, die Firma Wentronic Solutions GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) mit unseren Kunden und sonstigen Geschäftspartnern (nachfolgend Besteller genannt) zwecks Lieferung von Waren, Erbringung von Leistungen und Durchführung sonstiger Vereinbarungen eingehen. 

1.1 Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant diesen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert
widerspricht. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn der Lieferant ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.


1.2 Die AGB des Lieferanten werden auch in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Bestandteil künftiger Geschäfte, sofern spätestens in der Auftragsbestätigung auf eine solche Geltung Bezug genommen worden ist.

2.1 Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Lieferant dem Besteller auf dessen Bestellung hin eine entsprechende Auftragsbestätigung zusendet.


2.2. Sämtliche Angebotspreise sind reine Nettopreise und verstehen sich ab Lager Braunschweig zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


2.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Angebote des Lieferanten unverbindlich sowie freibleibend und der Lieferant behält sich angemessene
Preisänderungen vor.

3.1 Der Besteller ist zur Annahme der bestellten Ware verpflichtet. Die Annahmepflicht ist eine Hauptpflicht. Verweigert der Besteller die Annahme unberechtigt, stehen dem Lieferant insbesondere alle Rechte aus §§ 280 ff. BGB zu. 


3.2 Angegebene Lieferfristen und Termine stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart (ca.-Fristen).


3.3 Teillieferungen sind zulässig.


3.4 Unvorhergesehene und vom Lieferant nicht verschuldete Lieferhindernisse wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer des Hindernisses hinauszuschieben oder teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware wird der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

4.1 Der Versand der Ware erfolgt über einen vom Lieferant auszuwählenden Frachtführer oder Spediteur. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lieferanten, und zwar auch dann, wenn der Lieferant die Versendung selbst ausführt. Es handelt sich daher bei jeder Bestellung des Bestellers um einen vom Besteller verlangten Versendungskauf.

4.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird der Lieferant die Ware gegen Transportrisiken versichern.

4.3 Bei Versand in das Ausland obliegt dem Lieferant ergänzend zu diesen AGB nur die Pflicht zur Bereitstellung der Ware oder Leistung “EXW (EX Works)” entsprechend den Incoterms in der geltenden Fassung, soweit nicht eine andere Art von Bereitstellungspflicht vereinbart ist.

4.4 Porto- und Verpackungskosten werden dem Besteller stets gesondert berechnet.

5.1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf etwaige Mängelrügen sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug an den Lieferanten unbar zu zahlen. Gerät der Besteller in Verzug, so können ihm von da an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins sowie 5,00 EUR je schriftlicher Mahnung berechnet werden. Der Lieferant behält sich den Nachweis eines weitergehenden Schadens vor.

5.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.

5.3 Im Falle von SEPA-Lastschrift-Mandaten ist es dem Lieferanten gestattet, dem Besteller die Ankündigung (Pre-Notification), wann er welchen Betrag von dem Bankkonto des Bestellers abbuchen wird, innerhalb der Mindestfrist, also spätestens einen Geschäftstag (24 Stunden) vor der Abbuchung, zuzusenden.

5.4 Rechnungen des Lieferanten über Dienstleistungen und Sonderbestellungen sind sofort ohne Abzug nach Erhalt fällig.

5.5 Erstlieferungen erfolgen gegen Nachnahme oder Vorkasse.

5.6 Befindet sich der Besteller gegenüber dem Lieferanten mit irgendeiner Art von Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle etwaig darüber hinaus bestehenden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller sofort fällig.

5.7 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug und liefert der Lieferant gleichwohl weitere Ware an ihn aus, so erfolgen dann getätigte Zahlungen des Bestellers
ausschließlich auf die zuletzt gelieferte Ware allein aus dem Grunde, dass der Lieferant andernfalls die weitere Ware unter keinen Umständen mehr an den Besteller ausgeliefert hätte.

5.8 Im Fall der unberechtigten Annahmeverweigerung hat der Lieferant einen Anspruch auf Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns gegen den Besteller. Der Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns beträgt mindestens 10% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei es dem Besteller offensteht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Lieferant behält sich seinerseits den Nachweis eines höheren Schadens vor.

6.1 Der Lieferant liefert Ware an den Besteller stets nur unter Eigentumsvorbehalt.

6.1.1 Dieser Eigentumsvorbehalt ist zum einen derart ausgestaltet, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten im Alleineigentum des Lieferanten verbleibt (einfacher Eigentumsvorbehalt). 

6.1.2 Daneben ist der Besteller aber zum anderen trotz seines fehlenden Eigentums ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig), solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen des Bestellers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an den Lieferanten ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Der Lieferant ermächtigt den Besteller zudem widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

6.1.3 Der Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt durch Vereinbarung mit dem Besteller auch in eine alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen erfassende Sicherheit umzuwandeln (erweiterter Eigentumsvorbehalt).


6.2 Verarbeitung oder Montage erfolgen stets zu Gunsten des Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten unentgeltlich.


6.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben gem. §§ 323 oder 324 BGB berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Ebenso ist der Lieferant in diesen Fällen berechtigt, offene Forderungen des Bestellers gegen dessen Abnehmer selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant seine Abnehmer zu benennen, ihm eine etwaige Abtretung mitzuteilen, dem Lieferant die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Auch der Lieferant ist berechtigt, den Abnehmer des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen.


6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm erteilten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach Wahl des Lieferanten insoweit freizugeben, als der am Markt realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.1 Der Lieferant ist berechtigt, Ansprüche, die ihm gegen den Besteller zustehen, an Dritte abzutreten.

7.2 Die Rechte des Bestellers gegen den Lieferanten sind außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte
abgetreten werden.

8.1 Beanstandungen des Bestellers bezüglich der gelieferten Ware sind dem Lieferant innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich zu melden.

8.2 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Lieferant das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Besteller den Minderwert der Ware gutzuschreiben.

8.3 Der Lieferant haftet nicht für Schäden des Bestellers. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind etwaige Schäden des Bestellers, die:

8.3.1 auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, welche auf eine fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Lieferanten oder auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist,

8.3.2 als sonstige Schäden einzuordnen sind und auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

8.3.3 sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben oder

8.3.4 durch die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verursacht worden sind. Der Lieferant haftet bei Schäden im Sinne der Punkte 8.3.1 und 8.3.2 in voller Höhe, bei Schäden im Sinne des Punktes 8.3.3 in gesetzlicher Höhe. Bei Schäden im Sinne des Punktes 8.3.4 haftet der Lieferant im vorhersehbaren vertragstypischen Rahmen; dabei haftet er in Höhe von höchstens 2.500,00 EUR und bei reinen Vermögensschäden in Höhe von höchstens 1.250,00 EUR. Sofern der Lieferant für vorhersehbare vertragstypische Schäden haftet, ist seine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

9.1 Der Lieferant erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Bestellers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers beachtet der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

9.2 Der Besteller erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und kann der weiteren Datennutzung widersprechen sowie Löschung seiner Daten fordern.

9.3 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Angebot des Lieferanten (www.wentronic.com) abrufbaren Datenschutzerklärung.

Da der Lieferant Batterien und Akkus (bzw. solche Geräte, die Batterien und Akkus enthalten) verkauft, ist er gemäß Batteriegesetz (BattG) zu folgenden Hinweisen
gegenüber dem Besteller verpflichtet:
a) Batterien und Akkus können nach Gebrauch an den Lieferanten zurückgesandt oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im örtlichen Einzelhandel oder kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgegeben werden.
b) Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern der Nutzer ist zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet.
c) Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen. Unterhalb dieses Symbols zu findende
nachstehende Symbole haben folgende Bedeutung:
Pb: Batterie/Akku enthält Blei
Cd: Batterie/Akku enthält Cadmium
Hg: Batterie/Akku enthält Quecksilber

11.1 Für jede Änderung, Aufhebung oder Ergänzung von Verträgen und/oder dieser AGB gilt das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderung/Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst, worauf auch nicht im Einzelfall verzichtet werden kann.

11.2 Erfüllungsort ist sowohl im Hinblick auf die Pflichten des Lieferanten als auch des Bestellers stets der Sitz des Lieferanten (Braunschweig).

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen Lieferant und Besteller ist in den Fällen, dass der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, der Sitz des Lieferanten (Braunschweig).

11.4 Es gilt für alle Verträge und diese AGB stets und ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.5 Sollte eine der zwischen Lieferant und Besteller getroffenen vertraglichen Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausführung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

Wentronic Solutions GmbH 
Pillmannstraße 12 
38112 Braunschweig 
Stand: November 2016 

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